Angelegt: 20.06.2021; Letzte Bearbeitung: 14.01.2023
§ 10 EO 01.03.1992 bis 30.06.2021
EO § 10
Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Execution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urtheiles vorausgehen.