Angelegt: 10.05.2007; Letzte Bearbeitung: 14.01.2023
Deckelung von Partnerschaftspensionen
Eine Deckelung mehrerer Partnerschaftspensionen früherer Ehegatten sieht nur § 19 (5) Pensionsgesetz 1965 vor, mit 60% des Ruhegenusses des Verstorbenen. Das bedeutet, der Ruhegenuss des verheirateten Ehegatten wird nur die Deckelung nicht betroffen. Zwischen den früheren Ehegatten findet die Kürzung gleichmäßig statt, es gibt keine Priorität.