Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren
Streitwert an Geld oder Geldeswert 4.000,00 € übersteigt, und vor allen höheren
Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen
(absolute Anwaltspflicht).
(2) Der Abs. 1 findet - vorbehaltlich des § 29 Abs. 1 - keine Anwendung auf die
Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, auf die erste Tagsatzung
und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf
diejenigen Prozesshandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten
Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen
werden; der Abs. 1 gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei
vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein
Klagebegehren mit einem Streitwert bis 4.000,00 € auf einen solchen über
4.000,00 €
erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem
Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 4.000,00 € übersteigt.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur bleibt auch in den Fällen, in
welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.
§ 41 (1) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende
Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle
durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als
notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages
ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung
aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der
Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach
diesen Tarifen zu geschehen.
(3) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich
der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Prozessgerichtes
oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten,
welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere
Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als
sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als
in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
§ 42 (1) Für ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei
wie der Nebenintervenient bei Feststellung der Prozesskosten eine Vergütung
nicht ansprechen. Wenn deren persönliches Erscheinen vor Gericht nothwendig
war, und insbesondere wenn die Partei in dem Verfahren vor Bezirksgerichten ohne
einen Bevollmächtigten erscheint, ist für den durch Zeitversäumnis etwa
entstandenen Schaden, sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten.
(2) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, welche nicht dem
Rechtsanwalts- oder Notariatsstande angehören, so ist der unterliegende Gegner
nur zum Ersatze der Stempel- und anderen Staatsgebüren und der durch die Prozessführung verursachten nothwendigen Barauslagen zu verhalten. Diese
Bestimmung gilt jedoch nicht für die Kostenersatzansprüche der durch die
Finanzprocuratur vertretenen Parteien; hiebei macht es keinen Unterschied, ob
die Finanzprokuratur selbst einschreitet oder durch Verwaltungsbehörden oder
Ämter vertreten wird.
§ 43 (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt,
so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
Der zu ersetzende Teil kann ziffermäßig oder im Verhältnis zum Ganzen
bestimmt werden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderen
bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungen
außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher,
Übersetzer und Beisitzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten
eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei
verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens
entspricht.
(2) Das Gericht kann jedoch auch bei solchem Ausgange des Rechtsstreites der
einen Partei den Ersatz der gesamten, dem Gegner und dessen Nebenintervenienten
entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig
geringfügigen Teile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies
besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der
von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen,
von der Ausmittlung durch Sachverständige, oder von einer gegenseitigen
Abrechnung abhängig war.
§ 44 (1) Werden tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel unter
Umständen angebracht, aus welchen das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass
die Partei imstande war, dieselben früher geltend zu machen, und wird durch die
Zulassung eines solchen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreites
verzögert, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen der Partei, welche
ein solches Vorbringen gemacht hat, auch wenn sie obsiegt, den Ersatz der Prozesskosten ganz oder
teilweise auferlegen.
(2) Dies gilt insbesondere auch von Anführungen und Beweisanbietungen, die
bereits in einem von der obsiegenden Partei überreichten vorbereitenden
Schriftsatze hätten angebracht werden sollen und deren späteres Vorbringen
eine Verzögerung der Verhandlung oder der Erledigung des Rechtsstreites bewirkt
hat.
§ 45 Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der
Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort
bei der ersten Tagsatzung anerkannt, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur
Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche
Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.
§ 45a (1) Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt
oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unterlegene Teil hieran
schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat eine Partei von
den im § 43 Abs. 1 letzter Satz angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte
bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den Mehrbetrag zu ersetzen.
(2) Wird die Ehe nach § 55 Ehegesetz geschieden und enthält das
Scheidungsurteil einen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung, so
hat der schuldige Ehegatte dem anderen die Kosten zu ersetzen.
§ 46 (1) Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus
mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, so ist
denselben der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen. Bei einer erheblichen
Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreite hat jedoch das Gericht die
Ersatzanteile nach dem Verhältnisse dieser Beteiligung zu bestimmen.
(2) Sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben,
erstreckt sich diese Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Prozesskosten. Für die Kosten, welche durch die von einzelnen
Beteiligten
vorgenommenen besonderen Prozesshandlungen
§ 47 (1) Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sind,
wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als gegenseitig aufgehoben anzusehen.
Dasselbe gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreites,
soweit deren Ersatz nicht bereits einer der Parteien rechtskräftig auferlegt
ist.
(2) Bleiben Vergleichsverhandlungen erfolglos, so ist die Verpflichtung zum
Ersatze der mit denselben verbundenen Kosten von der Entscheidung der Hauptsache
abhängig.
§ 48 (1) Werden einer Partei dadurch, daß ihr Gegner
schuldhaft tatsächliche Anführungen oder Beweisanbietungen verspätet
vorbringt, oder lediglich durch Zwischenfälle, die infolge eines Verschuldens
des Gegners oder eines ihm widerfahrenen Zufalles im Laufe des Verfahrens
eintreten, Kosten verursacht, so kann ihr das Gericht auf Antrag oder von Amts
wegen den Ersatz dieser Kosten unabhängig vom Ausgange des Rechtsstreites
zusprechen. Ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festzustellen, welche Kosten durch die
Verspätung beziehungsweise den Zwischenfall verursacht worden oder wie hoch sie
sind, so ist der Ersatzbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 273 zu
bestimmen.
(2) Die Partei, welcher der Ersatz solcher Kosten bereits während des
Rechtsstreites zugesprochen wurde, ist zu deren Wiedererstattung auch dann nicht
verpflichtet, wenn sie in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurteilt wird.
§ 50 (1) Die Bestimmungen der §§. 40 bis 49 sind auch für
das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen maßgebend, welche von den
Gerichten zweiter und dritter Instanz über die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens, sowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen
Entscheidung, über die Kosten des gesamten vorausgegangenen Verfahrens zu
fällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für
sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht maßgebend.
(2) Fällt bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg,
so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Klärung von Tatsachen einen
unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist über den
Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 273).
§ 51 (1) Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder
von amtswegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, und wenn es
zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das
Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes eingeleitet
oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden einer
Partei selbst gelegen ist, so kann dieser Partei auf Antrag oder von amtswegen
der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens, sowie des etwaigen
Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.
(2) Außer diesen Fällen sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.
§ 52 (1) In jedem Urteile und in den Beschlüssen, welche
eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die
Verpflichtung zum Kostenersatze zu entscheiden. In anderen Beschlüssen kann
über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht
von dem Ausgange der Hauptsache unabhängig ist.
(2) Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteiles nicht in der Lage,
hinsichtlich des abgeurteilten Anspruches oder Teilanspruches zugleich über
die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteile auszusprechen, inwieferne eine
solche Entscheidung noch einem weiteren Urteile vorbehalten bleibt.
(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist auch ohne einen bezüglichen
Parteiantrag zu entscheiden, sofern nur das Kostenverzeichnis rechtzeitig
vorgelegt wurde (§ 54).
§ 53 (1) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die
Verpflichtung zum Kostenersatze hat das Gericht, sofern nicht die Kosten
gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten
festzustellen.
(2) Bei der mündlichen Verkündung des Urteiles oder eines die Verpflichtung
zum Kostenersatze aussprechenden Beschlusses kann jedoch in allen Fällen, in
welchen das Urteil oder der Beschluss noch schriftlich auszufertigen sind, die
Festsetzung des Kostenbetrages dieser schriftlichen Ausfertigung vorbehalten
werden.
§ 54 (1) Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei
sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten sammt den zur
Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen
Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§
52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung
ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder
gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte
zu übergeben.
(2) Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Abs. 1 das
Kostenverzeichnis einzureichen ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von dem
anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über
die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die Kosten in einer
Zahlungspflicht, so gelten sie als mit deren Begründung entstanden; haftet
jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner
solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag
auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen einer Notfrist von vier Wochen
ab dem Entstehen der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten in einer
Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht der Bevollmächtigte der Partei, so
beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit
zahlenmäßig bekanntgegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt
wird. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß; im
Verfahren vor dem Gerichtshof entscheidet der Vorsitzende.
§ 54a (1) Wird der zugesprochene Kostenbetrag nicht vor
Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt,
so ist die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen
vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet. Dies bedarf
keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung.
(2) Auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei ist in dem Beschluß, mit dem
auf Grund der Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird, auch die
Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen.
Siebenter Titel Verfahrenshilfe
§ 63 (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil
zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar
mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige
Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren
Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als
mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die
Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller
Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs
bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen
Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist
die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens
erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des
Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar
mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich
bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine
Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen
Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens
wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
§ 55 Die in einem Urteile des Prozessgerichtes erster
Instanz oder des Berufungsgerichtes enthaltene Entscheidung über den
Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen
Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden.
§ 64 (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein
spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Rechtsstreits
eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher,
Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu
bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht
bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem
der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder
Vertreter gemacht worden sind;
die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten
Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;
3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es
nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche
Beigebung eines Rechtsanwalts; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der
Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung
eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;
4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht
beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des
Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren
Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung
der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu
erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet,
und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei
der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant
als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des
Gerichtes.
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1
aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt
werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt
werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte
nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen
nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung
dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
(1) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht erster Instanz schriftlich
oder zu Protokoll zu beantragen. Hat das Prozeßgericht seinen Sitz außerhalb
des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann
sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären; im
Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 kann sie gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den
Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil (§§ 434, 442 a) oder den Einspruch
gegen einen Zahlungsbefehl (§ 451) zu Protokoll erklären.
(2) Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das
Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit
hierzu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Der Beschluß über
den Antrag darf dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden.
§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die
die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen
altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die
Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei
(Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen;
in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben,
weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person
für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein
vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der
österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist
dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§
84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist
zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu
entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit
Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es
auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des
Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege
auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 67. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat
es den Ausschuß der nach dem Sitz des Prozeßgerichts zuständigen
Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt
zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses
Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalts nach Möglichkeit
zu entsprechen.
§ 68 (1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei.
Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des
bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil
erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der
Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch
des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum
Teil zu entziehen als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen
Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im
§ 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen
befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr
beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den
Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden.
(3) Im Zug eines in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht
die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen
Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381
ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es
sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt noch bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit
dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung des
Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder
entzieht, an den Rechtsanwalt unterbricht den Lauf der Frist zur Beantwortung
der Klage bzw. Erhebung von Rechtsmitteln gegen andere Entscheidungen des
Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses. Mit dem
Eintritt der Rechtskraft beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.
§ 69 Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder
unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe
erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe
(Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zehnfachen des im § 220 Abs. 1 genannten
Ausmaßes zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe
rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der
Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) - die Gerichtsgebühren in
zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem
Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
§ 70 Die im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge, von deren
Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner
einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind
oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn
die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu
entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z. 1
genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz
verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der
Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.
§ 71. (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur
gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren
Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt
sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen
Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des
Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
(2) In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz
der im § 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstaben b bis f genannten Beträge aufzuerlegen,
dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger
Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Z. 1
Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der
Rechtskraft vollstreckbar.
(3) In Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kann das Gericht die Parteien unter
Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen
Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381
ist sinngemäß anzuwenden.
§ 112 Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so
hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den
Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post
oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden; diese
Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu
vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen
Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf
gesetzt wird.
§ 134Tagsatzungen können nur durch richterliche Entscheidung verlegt werden
(Erstreckung). Solche Erstreckung kann auf Antrag oder von amtswegen
stattfinden: 1. wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer oder beider
Parteien oder der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung zwischen ihnen ein
für sie unübersteigliches oder doch ein sehr erhebliches Hindernis
entgegenstellt und insbesondere ohne die Erstreckung eine Partei einen nicht
wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde; 2. wenn das Gericht durch
anderweitige unaufschiebbare amtliche Obliegenheiten oder aus sonstigen
wichtigen Gründen an der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung behindert
ist; 3. wenn eine nicht sofort vor dem Processgerichte vollziehbare, für die
Weiterführung der Verhandlung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird
oder sich behufs Fortsetzung und Durchführung der Verhandlung die
Herbeischaffung von Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenständen
nothwendig erweist; 4. wenn die Verhandlung bei der vom Gerichte hiezu
anberaumten Tagsatzung auch ohne Dazwischenkunft der vorerwähnten Hindernisse
nicht zum Abschlusse gebracht werden kann.
§ 141 Die erste Verlängerung einer Frist und die erste
Erstreckung einer Tagsatzung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten
werden, soferne die bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen
Frist und die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochen
nicht überschreitet. Gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Frist ist ein
Rechtsmittel ausgeschlossen.
§ 142 (1) Der Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur
Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegeben hat, ist auf Antrag des Gegners oder
von Amts wegen der Ersatz der diesem hiedurch verursachten Kosten in dem vom
Gerichte festzustellenden Betrage aufzuerlegen. Die Wiedererstattung dieser
Kosten kann auch dann nicht begehrt werden, wenn der Gegner in der Hauptsache
zum Ersatze der Gerichtskosten verurteilt wird.
(2) Wird ein solcher Antrag auf Kostenersatz bei einer Tagsatzung gestellt, so
ist über denselben unverweilt, nach Anhörung des anwesenden Gegners, zu
entscheiden.
(3) Wird eine Tagsatzung durch das Nichterscheinen beider Parteien vereitelt, so
fällt jeder Partei die Hälfte der dadurch verursachten Kosten zur Last.
Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Folgen der
Versäumung
§ 144 Die Versäumung einer Prozesshandlung hat, unbeschadet der in
diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge,
dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 146 (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr
Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, - am rechtzeitigen Erscheinen bei einer
Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung
verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den
Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur
Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der
Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die
Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad
des Versehens handelt.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die
das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben
Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist oder die Erstreckung der
versäumten Tagsatzung zu bewilligen.
§ 147 (1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres
Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Prozesshandlung im
Sinne des §. 145 Absatz 2, unmittelbar nachholen kann.
(2) Wird von derselben Partei die Wiedereinsetzung gegen eine infolge
Versäumung ergangenes Urteil und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der
Frist zur Berufung wider dieses Urteil beantragt, so ist das Verfahren über
letzteren Wiedereinsetzungsantrag bis nach rechtskräftiger Entscheidung über
das erstere Wiedereinsetzungsbegehren aufzuschieben.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nicht stattzugeben, wenn
die Partei wegen der zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrages
angeführten Behinderungen um Verlängerung der Frist oder Verlegung der
Tagsatzung hätte einschreiten können, oder wenn diese Behinderungen bereits
wieder zu einer Zeit weggefallen sind, da die Partei gemäß § 145 Absatz 2,
die Prozesshandlung selbst noch hätte nachholen können.
§ 148 (1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist
bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung
vorzunehmen war.
(2) Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb
vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das
Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht
verlängert werden.
(3) Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren
zurückzuweisen.
§ 149 (1) Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem
bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu
Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen
und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist
auch die versäumte Prozesshandlung selbst, oder bei Versäumung einer
Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.
(2) Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entscheidet das Gericht durch Beschluss, und zwar nach mündlicher Verhandlung,
wenn es eine solche für erforderlich hält.
§ 150 (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der
Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritte der
Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassenes Urteil
ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben.
(2) Wurde eine Tagsatzung versäumt, so kann schon bei der zur Verhandlung über
den Wiedereinsetzungsantrag anberaumten Tagsatzung das Verfahren über den
Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung mit der Verhandlung, zu deren
Vornahme die versäumte Tagsatzung bestimmt war, verbunden oder doch im Falle
der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages sogleich diese Verhandlung
vorgenommen.
§ 152 (1) Durch den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird der Fortgang des Rechtsstreites nicht gehemmt. Das Gericht
kann jedoch auf Antrag dessen einstweilige Unterbrechung anordnen, um der
voraussichtlich zu bewilligenden Wiedereinsetzung vollen Erfolg zu sichern, und
wenn zugleich die Unterbrechung des Prozesses dem Gegner des
Wiedereinsetzungswerbers einen erheblichen Nachteil nicht zufügt.
(2) Wird der Rechtsstreit zu dieser Zeit in einer höheren Instanz verhandelt,
so ist dieselbe von der angeordneten einstweiligen Unterbrechung des
Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen. (3) Nach Erledigung des
Wiedereinsetzungsantrages ist das unterbrochene Verfahren auf Antrag oder von
amtswegen aufzunehmen
§ 153 Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 154 Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat,
ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrage stattgegeben wurde oder nicht, der
Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die
Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der Ersatz
der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens
aufzuerlegen.
§ 174 (1) Wird die Öffentlichkeit
ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem
Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der
Verhandlung gestattet werde. (2) Wirklich angestellten Richtern, dann
Conceptsbeamten der Staatsanwaltschaft und des Justizministeriums, sowie
Rechtsanwälten bleibt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit der Zutritt
gestattet, sofern die Öffentlichkeit nicht aus dem im §. 172 Absatz 2,
angeführten Grunde ausgeschlossen wurde.
§ 209 (1) In jedes Protokoll über eine mündliche
Verhandlung ist nebst den Angaben, welche den Gang der Verhandlung im
allgemeinen erkennen lassen, der Inhalt des auf den Sachverhalt sich beziehenden
beiderseitigen Vorbringens in gedrängt zusammenfassender Darstellung
aufzunehmen.
(2) Ferner sind in dem Protokolle die von den Parteien für streitig gebliebene
Anführungen angebotenen Beweismittel zu bezeichnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass einzelne Teile
des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen ausführlicher in das
Protokoll aufgenommen werden.
(4) Kann eine Verhandlung nicht an einem Tage zu Ende geführt werden, so ist
bei jeder einzelnen Tagsatzung das während derselben Vorgebrachte besonders zu
protokollieren.
(5) Das Gericht kann anordnen, daß das Protokoll oder Teile davon vom
Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden (Diktat) in Kurzschrift
aufgenommen werden.
§ 210 (1) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der
Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf
die Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses
Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn
alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
(2) Eine Protokollierung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft.
Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.
(3) Die Weigerung der Parteien, am Protokollierungsakte teilzunehmen, hindert
die Vornahme der Beurkundung nicht.
§ 211 (1) Die im § 209 vorgeschriebene Protokollierung kann
auch in der Art geschehen, dass der Vorsitzende oder der die Verhandlung
leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in
Gegenwart der Parteien (§ 210 Absatz 3) den aus ihrem Vorbringen sich
ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese
Darstellung, soweit tunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Prozessakten zu
Protokoll gebracht wird.
(2) Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere
Beurkundung notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine
derartige Protokollierung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der
Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§
188, 189) zusammengefasst und zu Protokoll gebracht wird.
§ 212 (1) Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien zur Durchsicht
vorzulegen oder vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben. Den Parteien ist
gestattet, nach der Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolles auf jene Punkte
aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokolle enthaltene Darlegung des
Verhandlungsinhaltes dem tatsächlichen Verlaufe der Verhandlung nicht
entspricht. Eine dem Gerichte notwendig scheinende Richtigstellung des
Protokollsinhaltes hat durch einen Anhang zum Protokolle zu geschehen. Bleiben
dagegen die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die
bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolles Widerspruch eingelegt werden.
(2) Wenn aus diesem oder aus einem anderen Grunde von einer Partei gegen
einzelne Angaben des Protokolles Widerspruch erhoben wird, ist in einem Anhange
zum Protokolle zu bemerken, dass und welche Einwendungen gegen die Protokollierung
erhoben wurden. (3) Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gerichte
angeordnet werden, dass der Widerspruch durch das Überreichen einer kurzen, dem
Protokolle als Anlage beizufügenden Niederschrift festgestellt werde.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf das in Kurzschrift
aufgenommene Protokoll (§ 209 letzter Absatz) Anwendung.
(5) Von dem in Kurzschrift aufgenommenen Teile des Protokolls ist eine
Übertragung in Vollschrift anzufertigen, vom Richter und Schriftführer zu
unterschreiben und binnen drei Tagen nach Schluss der Tagsatzung dem Protokoll
als Beilage anzufügen. Die Partei kann binnen drei weiteren Tagen in die
Übertragung Einsicht nehmen und gegen Fehler der Übertragung Widerspruch
erheben. Der Partei ist, wenn sie dies bei der Tagsatzung beantragt hat, eine
Abschrift der Übertragung binnen drei Tagen nach Schluss der Tagsatzung
zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Frist zur Erhebung des Widerspruches
gegen Fehler der Übertragung mit dem Tage nach Zustellung. Der Widerspruch kann
mündlich oder mit Schriftsatz erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruches
kann die Übertragung vom Gerichte entsprechend geändert werden. Offenbare
Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung können auch nachträglich
jederzeit vom Gerichte berichtigt werden.
(6) Die Übertragung in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch
Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei dieser Tagsatzung
erledigt und keine Protokollsabschrift begehrt wurde. Der Vergleich, die
Erklärung der Zurücknahme der Klage und das Anerkenntnis sind in solchem Falle
in Vollschrift zu protokollieren.
Siebenter Titel
Strafen
§ 220 (1) Eine Ordnungsstrafe darf den
Betrag von 20 000 S, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 40.000 S nicht
übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten
Geldstrafen fließen dem Armenfonde des Ortes zu, in welchem diese Person ihren
Wohnsitz hat; wenn aber ein solcher Wohnsitz im Geltungsgebiete dieses Gesetzes
nicht begründet oder nicht bekannt ist, dem Armenfonde des Ortes, in welchem
das Gericht seinen Sitz hat, das die Strafe verhängt.
(3) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist die Geldstrafe in Haft umzuwandeln.
Die Dauer der Haft hat das Gericht zu bestimmen; die Haft darf jedoch zehn Tage
nicht überschreiten.
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.
§ 224. (1) Ferialsachen sind:
1. Wechselstreitigkeiten;
2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues;
3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten,
wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten
Besitzstandes gerichtet ist;
4. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über die
dessen Vater der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich obliegenden Pflichten
und sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;
5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;
6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen
Verfügungen.
(2) Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache
zugewiesen ist, kann andere als die im Abs. 1 genannten Sachen auf Antrag einer
Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der
Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich
immer nur auf die schon laufenden, wenn er jedoch außerhalb der Gerichtsferien
gefaßt wird, auf die nächstfolgenden Gerichtsferien. Der Beschluß, mit dem
eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag
abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§ 240. (1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen
Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.
(2) Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder
örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das
Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig
gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104
JN).
(3) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist
(§ 104), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die
Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts
wegen zu berücksichtigen.
§ 273 (1) Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines
Schadens oder des Interesses gebürt oder dass sie sonst eine Forderung zu
stellen hat, der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens
oder Interesses oder der Forderung aber gar nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Gericht auf
Antrag oder von amtswegen selbst mit Übergehung eines von der Partei
angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Der
Festsetzung des Betrages kann auch die eidliche Vernehmung einer der Parteien
über die für die Bestimmung des Betrages maßgebenden Umstände vorausgehen.
(2) Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne,
im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende streitig und ist die vollständige
Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden,
die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnisse stehen, so
kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Absatz 1) nach freier
Überzeugung entscheiden.
Glaubhaftmachung (Bescheinigung)
§ 274 (1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu
machen hat (Bescheinigung), kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der
eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht
sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.
(2) Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahme ist
an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht
gebunden.
Vierter Titel
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses
§ 320 Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
1. Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder
welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der
zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem
Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis
verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre
Vorgesetzten entbunden sind;
4. Mediatoren, die im Sinn des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten
vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung
abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde.
§ 321 ZPO (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert
werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer
Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum
zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption
verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie seinem
Vormunde oder Mündel zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung zuziehen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Z. 1
bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil
zuziehen würde;
3. in Bezug auf Tatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen
können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur
Verschwiegenheit zu verletzen, insoferne er hievon nicht giltig entbunden wurde;
4. in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt
von seiner Partei anvertraut wurde;
4a. in Ansehung dessen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Funktionär
oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung von seiner Partei in einer Arbeits-
oder Sozialrechtssache anvertraut wurde;
5. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein
Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
6. über die Frage, wie der Zeuge sein Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat,
wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
(2) Die Aussage kann in den unter Z. 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht
auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das
eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.
§ 322 Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen der
Zeuge als Urkundsperson beigezogen worden ist, über Tatsachen, welche die
durch das Ehe- oder Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten
betreffen, über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle der im §. 321 Z. 1,
bezeichneten Angehörigen, endlich über Handlungen, welche der Zeuge in Betreff
des streitigen Rechtsverhältnisses als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer
der Parteien vorgenommen hat, darf das Zeugnis wegen eines zu besorgenden
vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.
§ 323 (1) Ein Zeuge, welcher die Aussage ganz oder über
einzelne Fragen verweigern will, hat die Gründe der Weigerung mündlich oder
schriftlich vor der zu seiner Vernehmung bestimmten Tagsatzung oder bei dieser
Tagsatzung selbst anzugeben, und wenn ein Widerspruch erfolgt, glaubhaft zu
machen.
(2) Im ersteren Falle ist ein solches Vorbringen des Zeugen den Parteien, soweit
thunlich, noch vor der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung bekannt zu geben.
§ 324 (1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung hat, wenn
die Weigerung vor dem erkennenden Gerichte vorgebracht wurde, dieses selbst,
sonst aber der beauftragte oder ersuchte Richter, vor welchem die Weigerung
erfolgte, mittels Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das
Gericht die Parteien hören.
(2) Bei etwaigen Verhandlungen über die Rechtmäßigkeit der Weigerung braucht
sich der Zeuge nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hat er seine
Weigerung schriftlich oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein
Vorbringen bei der Entscheidung auch dann zu berücksichtigen, wenn er bei der
zu seiner Einvernehmung anberaumten Tagsatzung nicht erscheint.
§ 325 (1) Wird das Zeugnis ohne Angabe
von Gründen verweigert oder beharrt der Zeuge auf seiner Weigerung auch,
nachdem dieselbe als nicht gerechtfertigt erkannt worden ist, oder wird die
Ableistung des geforderten Zeugeneides verweigert, so kann der Zeuge auf dem
Wege der zur Erzwingung einer Handlung zulässigen Exekution von amtswegen durch
Geldstrafen oder durch Haft zur Aussage verhalten werden. Die Haft darf nicht
über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz verlängert
werden und in keinem Falle die Dauer von sechs Wochen überschreiten.
(2) Die Entscheidung, dass gegen den Zeugen mit der Exekution vorzugehen sei,
sowie die Anordnung der einzelnen Zwangsmittel steht dem erkennenden Gerichte,
wenn aber die Vernehmung durch einen ersuchten Richter geschehen soll, diesem
zu. Vor der Beschlussfassung ist der Zeuge zu hören.
Rechtsmittel
§ 366 (1) Gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines
Sachverständigen verworfen oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird,
findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
(2) Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen, der
Beschluss, durch welchen die Bestellung der Sachverständigen dem beauftragten
oder ersuchten Richter überlassen (§ 352) oder ein Sachverständiger wegen
Ablehnung enthoben wird, die über die Beeidigung eines Sachverständigen
gefassten Beschlüsse, endlich die Beschlüsse, durch welche für die Abgabe des
Gutachtens gemäß § 360 eine Tagsatzung anberaumt oder eine Frist bestimmt
wird, können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Rechtskraft des Urteiles
§ 411 (1) Durch ein Rechtsmittel nicht mehr
anfechtbare Urteile sind der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile
über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über
ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht
entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß §§. 236 oder 259 die Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über den
Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten
Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit
welchem aufgerechnet werden soll.
(2) Die Rechtskraft des Urteiles ist von amtswegen zu berücksichtigen.
Urteilsfällung, Urteilsverkündung und Zustellung des
Urteiles.
§ 412 (1) Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern
gefällt werden, welche an der dem Urteile zugrunde liegenden mündlichen
Verhandlung teilgenommen haben.
(2) Muss vor der Urteilsschöpfung eine Änderung in der Person des Vorsitzenden
oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten, so ist die mündliche
Verhandlung vor dem geänderten Senate mit Benützung der Klage, der zu den Akten
gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.
§ 414 (1) Das Urteil ist auf Grund der mündlichen
Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach Schluss derselben zu fällen
und zu verkünden. Mit dem Urteile sind die Entscheidungsgründe zu verkünden.
Die Verkündung des Urteiles ist von der Anwesenheit beider Parteien
unabhängig. Bei Urteilen in Säumnisfällen kann die Verkündung durch die
Bekanntgabe, daß das Urteil nach dem Antrage gefällt wird, ersetzt werden.
(2) Der Senat kann sich bei der Verkündung, selbst wenn das Urteil schon in
vollständiger schriftlicher Fassung vorliegt, auf die Bekanntgabe des
Wortlautes des Urteilsspruches und auf die Mitteilung der wesentlichsten
Entscheidungsgründe beschränken. Die Festsetzung des Kostenbetrages kann bei
der Verkündung des Urteiles der Ausfertigung desselben vorbehalten bleiben und
einem Senatsmitgliede übertragen werden. Noch in der Tagsatzung, in der das
Urteil verkündet worden ist, ist den Parteien, welche nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten sind, ein Schriftstück auszuhändigen, das den
verkündeten Urteilsspruch und eine Belehrung über das Erfordernis der
Anmeldung einer beabsichtigten Berufung (§ 461 Abs. 2) enthält.
(3) Der Vorsitzende hat das Urteil in schriftlicher Abfassung binnen vier Wochen
nach der Verkündung zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs. 2).
§ 415 Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung
gefällt werden kann, ist es binnen vier Wochen nach Schluß der Verhandlung,
wenn ein abgelehnter Richter die Verhandlung gemäß § 25
JN bis zur Endentscheidung fortgeführt hat, binnen vier Wochen nach
rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung und im Falle des § 193 Abs. 3
binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige
Beweisaufnahme zu fällen und vom Vorsitzenden in schriftlicher Abfassung samt
den vollständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs.
2). Verkündet wird das Urteil in diesen Fällen nicht.
§ 416 (1) Das Urteil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung
der schriftlichen Urteilsausfertigung wirksam.
(2) Das Gericht ist jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe
verkündet oder im Falle des § 415 in schriftlicher Abfassung zur
Ausfertigung abgegeben ist.
(3) Ein in Anwesenheit beider Parteien verkündetes Urteil auf Grund von
Verzicht oder Anerkenntnis wird mit der Verkündung den Parteien gegenüber
wirksam und ist in schriftlicher Ausfertigung nur auf Verlangen der Parteien
zuzustellen. Das dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil wird dem
Kläger gegenüber mit der Verkündung (§ 414 Absatz 1) wirksam, eine
Ausfertigung dieses Urteils wird dem Kläger nur auf sein Verlangen behändigt.
§ 433 (1) Wer eine Klage zu erheben
beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des
Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu
beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine
solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich
außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz
haben.
(2) Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren über
Besitzstörungsklagen
§ 454 (1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des
Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf
den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und
welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger
von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen (§§ 455 bis 460) zu gelten.
(2) Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu
bezeichnen.
§ 455 Bei der Anberaumung der Tagsatzungen und Fristen ist
stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besonderer Bedacht zu nehmen.
§ 456 Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im
Sinne der §§ 340 bis 342 ABGB ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich
bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu
verfügen.
§ 457 (1) Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den
Beweis der Tatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu
beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über
Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige
Entschädigungsansprüche auszuschließen.
§ 458 Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung
einer oder mehrerer der im Gesetze über das Exekutions- und Sicherungsverfahren
zugelassenen einstweiligen Vorkehrungen anordnen, sofern dies zur Abwendung der
dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur Verhütung von
Gewalttätigkeiten oder zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens
nötig erscheint. Die Erlassung einer derartigen Verfügung kann von der
Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.
§ 459 Die Entscheidung hat sogleich nach geschlossener
Verhandlung mittels Beschlusses (Endbeschluss) zu erfolgen und sich darauf zu
beschränken, eine einstweilige Norm für den tatsächlichen Besitzstand
aufzustellen oder provisorisch nach dem Gesetze (§§ 340 bis 343 ABGB) eine
Untersagung oder Sicherstellung auszusprechen. Die spätere gerichtliche
Geltendmachung des Rechtes zum Besitze und der davon abhängigen Ansprüche wird
dadurch nicht gehindert. In der Begründung des Beschlusses ist auch eine
gedrängte Darstellung des Sachverhaltes zu geben. Die Frist zur Erfüllung der
dem Verurteilten auferlegten Verbindlichkeit hat der Richter nach den Umständen
des einzelnen Falles zu bestimmen. Der § 417 a gilt sinngemäß.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen
§ 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) und Verfahren in anderen nicht
rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten
entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2c JN) gelten folgende besondere
Bestimmungen:
1. Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn
nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist
erforderlichenfalls nach § 87 GOG durchzusetzen.
2. Es findet keine erste Tagsatzung statt.
3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
4. Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen,
daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände
aufgeklärt werden; der § 183 Abs. 2 gilt nicht.
5. Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf
Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch
zurückgenommen zu erklären.
6. Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl
und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten
sowie, ob Ehepakte errichtet worden sind.
6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das
Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten
Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu
machen und auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen. Mangeln der Partei
offenbar diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die Tagsatzung zu erstrecken,
um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn,
daß bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger
Zweifel darüber besteht, daß durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung
der Prozeß verschleppt werden soll.
7. Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der
mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten
anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens,
soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken.
7a. Scheint eine Versöhnung der Ehegatten nicht möglich, so hat sich das
Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit
welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen können, und
auf entsprechende Hilfeangebote hinzuweisen. Auf gemeinsamen Antrag der Parteien
ist die Tagsatzung zur Inanspruchnahme solcher Hilfeangebote zu erstrecken.
8. Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils (§ 416 Abs.
1),
so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er
kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits
ergangenes Urteil ist wirkungslos.
8a. Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten
jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe
auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.
9. Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses sowie
Vergleiche sind unzulässig, der § 442 ist nicht anzuwenden.
10. Wird ein Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG gestellt, so ist ein wegen
Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag
stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des
Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozesskosten sind gegeneinander
aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig
abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag
wiederaufzunehmen.
11. Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe
offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit
Zustimmung dieses Ehegatten den zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu
verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen, das
Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu
enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die
sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der
Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.
§ 466 Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfange der
Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
§ 477 (1) Als nichtig (§. 471 Z. 5 und 7) ist das
angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene
Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:
1. wenn an der Entscheidung ein Richter teilnahm, welcher kraft des Gesetzes
von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war,
oder dessen Ablehnung vom Gerichte als berechtigt erkannt worden ist;
2. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
3. wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht
geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende
Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (§ 104 Abs.
3 bis 5 JN);
4. wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch
ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen
wurde;
5. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines
gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern
die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;
6. wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde;
7. wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen wurde;
8. wenn der Vorschrift des § 210 Absatz 2, zuwider die Parteien oder deren
Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu
den Akten gebracht haben;
9. wenn die Fassung des Urteiles so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung
nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst
in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und
diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urteiles (§ 419) nicht abgeholfen werden kann.
(2) Eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung (Z. 5) liegt
insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der
Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der
Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.
(3) Die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor, wenn an Stelle des
Einzelrichters ein Senat entschieden hat.
Mündliche Berufungsverhandlung
§ 482 (1) In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte darf
mit Ausnahme des Anspruches auf Erstattung der Kosten des Berufungsverfahrens
weder ein neuer Anspruch, noch eine neue Einrede erhoben werden.
(2) Tatumstände und Beweise, die nach Inhalt des Urteils und der sonstigen
Prozeßakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, dürfen von den Parteien
im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten
Berufungsgründe vorgebracht werden; auf solches neues Vorbringen darf überdies
nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es vorher im Wege der Berufungsschrift
oder der Berufungsbeantwortung (§ 468) dem Gegner mitgeteilt wurde.
§. 483 (1) In der mündlichen Verhandlung dürfen die
Berufungsanträge ohne Einwilligung des Gegners weder erweitert, noch durch
andere ersetzt werden. Das Gleiche gilt von den in der Berufungsschrift
angegebenen Berufungsgründen.
(2) Diese Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner,
ohne gegen die Änderung Einsprache zu erheben, über die abgeänderten Anträge
oder über die neu geltend gemachten Berufungsgründe verhandelt.
(3) Bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder, in den Fällen
des § 492, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs. 2) können
die Parteien vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle (§§ 168 bis 170). Bis
zum gleichen Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder
wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird; im Umfang der Zurücknahme
der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos; dies hat das
Berufungsgericht mit Beschluß festzustellen.
(4) Eine Änderung der dem angefochtenen Urteile zugrunde liegenden Klage ist
selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig.
§ 483a. (1) In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b
JN) gilt § 483
Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage
auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des
Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.
(2) Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens einer Ehe sind die §§ 482 sowie 483 Abs. 1, 2 und 4 nicht
anzuwenden.
§ 504 (1) Das Revisionsgericht überprüft das Urteil des
Berufungsgerichtes innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten
Anträge.
(2) Neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise können in der
Revisionsinstanz nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung
vorgebracht werden, dass das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im
§ 477 bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahren an
einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte.
Erhebung der Revision
§ 505 (1) Die Revision wird durch Überreichung eines
Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Prozessgerichte erster Instanz erhoben.
Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.
(2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des
Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs. 3 ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines
Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der
Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im
Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3
ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig
ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 und in solchen, in denen
der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000,00 € übersteigt, dennoch eine
Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer
außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit,
sondern nur den der Rechtskraft.
§ 508 (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der
Entscheidungsgegenstand zwar 4.000,00 €, nicht aber insgesamt 20.000,00 €
übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach §
49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000,00
€ nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3
ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig
ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen
Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für
zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen,
warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 <beAbs. 1 die
ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist
die ordentliche Revision auszuführen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim
Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt
mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht
verlängert werden. Die §§ 464 Abs. 3 und 507 Abs. 6 sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so
hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die
ordentliche Revision doch nach § 502 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist
kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht
stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß
zurückzuweisen; hiebei kann sich das Berufungsgericht mit einem Hinweis auf die
Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach die
ordentliche Revision nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig
(Abs. 3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem
Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision
freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete
Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der
ordentlichen Revision (Abs. 4) nicht als zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
(6) Von einer Mitteilung nach Abs. 5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz
zu verständigen.
Verfahren vor dem Revisionsgerichte.
§ 508a (1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision
ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500
Abs. 2 Z 3 nicht gebunden.
(2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei erster Prüfung, daß eine
außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) mangels der Voraussetzungen nach §
502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß
ihm die Beantwortung der Revision (§ 507) freistehe. Diese
Revisionsbeantwortung ist beim Revisionsgericht einzubringen, für ihre
Behandlung tritt dieses an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Eine
vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall
der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendig.
(3) Von einer Mitteilung nach Abs. 2 sind auch das Prozeßgericht erster
Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das
Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem
Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen
Akten vorzulegen.
§ 509 (1) Das Revisionsgericht entscheidet über die Revision in nicht
öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.
(2) Es kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle dem Revisionsgerichte behufs
Entscheidung über die eingelegte Revision erforderlich erscheint, auch eine
mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgerichte auf Antrag oder von amtswegen
angeordnet werden. In Bezug auf diese Verhandlung haben die für die mündliche
Verhandlung vor dem Berufungsgerichte erlassenen Vorschriften zu gelten.
(3) Erhebungen oder Beweisaufnahmen, welche zur Feststellung der im § 503 Z. 1
und 2, angeführten Revisionsgründe notwendig sind, haben durch einen ersuchten
Richter zu erfolgen, welcher die Akten über die stattgefundenen Erhebungen oder
Beweisaufnahmen unmittelbar dem Revisionsgerichte vorzulegen hat. Diesen
Erhebungen und Beweisaufnahmen sind stets die Parteien zuzuziehen.
§ 510 (1) Das Revisionsgericht hat in der Regel in der Sache
selbst zu entscheiden. Wenn es jedoch das Urteil des Berufungsgerichtes nach §.
477 Z. 4 und 5 als nichtig zu erklären oder aus dem im §. 503 Z. 2
bezeichneten Grunde aufzuheben findet und infolge dessen eine neue Verhandlung
zur Erledigung der Sache nothwendig erachtet, hat es die Streitsache zu diesem
Zwecke an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wenn das Urteil des
Berufungsgerichtes aus dem im § 503 Z 2, bezeichneten Grunde aufzuheben ist und
es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif
zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz innerhalb der Grenzen der
Revisionsanträge aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz
zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht kann das Urteil des Berufungsgerichts
überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses
zurückverweisen, wenn sich bei einer Revision aus der Lösung einer erheblichen
Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1) zur abschließenden Entscheidung über den
strittigen Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner
Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.
(2) Findet das Revisionsgericht das Urteil oder Verfahren wegen einer schon in
erster Instanz unterlaufenen, von amtswegen wahrzunehmenden Nichtigkeit
aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache an die erste Instanz zu erfolgen
(§. 478 Absatz 2 und 3).
(3) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Revisionsgericht die
Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen
auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen
erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil des
Berufungsgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht
es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, daß eine
geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3) nicht
vorliegen, sowie die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (§ 505
Abs. 4) bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung einer ordentlichen
Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1) kann sich
auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
§ 518 (1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§
454) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung
des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Rekurs
ergriffen werden. Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten
Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen
einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Rekurs
zu verbinden.
(3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 26 000 S,
so kann der Endbeschluss nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten
werden.
Erhebung des Rekurses
§ 520 (1) Der Rekurs wird durch Überreichung eines
Schriftsatzes (Rekursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss
angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder
dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört
hat, gegen dessen Beschluss Rekurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen
Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen.
Bei Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden, wenn
nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte
geboten war (§ 27 Abs. 1); schriftliche Rekurse müssen
mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
(2) Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen
Beurteilung mit Rekurs angefochten wird, ist der § 506 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden.
§ 521 (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage, wenn jedoch
das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a), vier Wochen; sie kann nicht
verlängert werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des
anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 521a. (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs
gegen
1. einen Endbeschluß,
2. einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs. 1 Z 2 oder
3. einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit
zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden
ist, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls
dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz
zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen der Notfrist von
vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz
eine Rekursbeantwortung anbringen. Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464
Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen
Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse
jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507,
507a, 507b und 508a ergeben.
§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs
nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des
materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der
Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung
zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich
ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000,00
€
nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502
Abs. 4 oder 5, 1a. - vorbehaltlich des Abs. 2a - in Streitigkeiten, in denen der
Entscheidungsgegenstand zwar 4.000,00 €, nicht aber insgesamt
20.000,00 €
übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach §
49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt
20.000,00 € nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz
ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,
2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden
ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen
zurückgewiesen worden ist,
3. über den Kostenpunkt,
4. über die Verfahrenshilfe,
5. über die Gebühren der Sachverständigen sowie 6. in Streitigkeiten wegen
Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).
(2a) Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach §
500 Abs. 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs
nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z
3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs. 4 ein außerordentlicher
Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die
außerordentliche Revision sinngemäß.
(4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts
zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache
angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe
zu erkennen.
letzte Bearbeitung:
03.08.02
© Dr. Günter Tews
|