Ehegesetz§ 1 EheGErster Abschnitt § 1 (1) Ein Mann wird mit dem vollendeten neunzehnten, eine
Frau mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr ehemündig. § 3 EheGEinwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten § 3 (1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. D. Nichtigkeit der Ehe § 20 EheG§ 20. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist. § 21 EheGMangel der Form § 21 (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht
in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat. § 22 EheGMangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit § 22 (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur
Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der
Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand. § 23 EheGNamensehe und Staatsangehörigkeitsehe § 23 (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder
vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des
Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu
ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. § 24 EheGDoppelehe § 24 Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. § 25 EheGVerwandtschaft § 25. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist. § 28 EheGKlagebefugnis § 28 (1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben. (2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des § 24 auch der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben. (3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden. § 33 EheGE. Aufhebung der Ehe § 33. Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden. § 34 EheG§ 34 Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. § 35 EheGII. Aufhebungsgründe § 35 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn
er zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des § 22 Abs. 2 zur Zeit der
Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und sein gesetzlicher
Vertreter nicht die Einwilligung zur Eheschließung oder zur Bestätigung
erteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren. § 36 EheGIrrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten § 36 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn
er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung
handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe
eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleiche gilt, wenn der
Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat. § 37 EheGIrrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen § 37 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn
er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten
betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei
richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten
hätten. § 38 EheGArglistige Täuschung § 38 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn
er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände
bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. § 39 EheGDrohung § 39 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn
er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. III. Erhebung der Aufhebungsklage § 40 EheGKlagefrist (1) Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben
werden. § 41 EheGVersäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter § 41 Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben. § 42 EheGIV. Folgen der Aufhebung § 42 § 42 (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich
nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung. § 43 EheGF. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung § 43 (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für
tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb
nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, daß beide
Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärung überlebt
hat. § 44 EheG§ 44 (1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann
sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß
er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklärte Ehegatte die
Todeserklärung überlebt hat. § 45 EheGBEACHTE § 45 ist gemäß § 107 nicht anzuwenden. § 45 Ist eine Ehe gemäß § 43 Abs. 2 aufgelöst, so regelt sich das Recht, für die Person eines Kindes aus dieser Ehe zu sorgen, sowie die Verpflichtung eines der Ehegatten, dem anderen einen Beitrag zu dem Unterhalt dieses Kindes zu leisten, in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden wäre. § 46 EheGZweiter Abschnitt A. Allgemeine Vorschriften § 46 Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften. § 48 EheG seit 1.1.2000 nicht mehr in Geltung§ 48 Verweigerung der Fortpflanzung (1) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere sich
ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu
empfangen, oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet
oder anwenden läßt. § 49 EheG§ 49 Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. § 50 EheGII. Scheidung aus anderen Gründen § 50 Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. § 51 EheGGeisteskrankheit § 51 Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann. § 52 EheGAnsteckende oder ekelerregende Krankheit § 52 Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann. § 54 EheGVermeidung von Härten § 54 In den Fällen der §§ 50 bis 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlas der Erkrankung. § 55 EheG(1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren
aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung
der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben,
wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem
Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. § 55a EheGEinvernehmen (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit
mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare
Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen
Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam
begehren. Ausschluß des Scheidungsrechts § 56 VerzeihungDas Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat. Fristablauf § 57 EheG(1) Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte
nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis
des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der
Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die
Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die
Frist vom Empfang der Aufforderung an. § 59 EheGNachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei
Scheidung (1) Nach Ablauf der in den §§ 57 und 58 bezeichneten Fristen kann während
eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn
die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war. § 61 EheGBei Scheidung aus anderen Gründen (1) Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und
trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen. § 62 EheGE. Folgen der Scheidung § 62 EheG Die geschiedene Frau behält den
Familiennamen des Mannes.
§ 66 EheGII. Unterhalt a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens § 66. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. § 67 EheG§ 67 (1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. (2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann. § 68 EheG§ 68 Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 67 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. § 68a EheG§ 68a. (1) Soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der
Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen
Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat ihm der andere
unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach dessen Lebensbedarf
zu gewähren. Die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vermutet, solange das
Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der
Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so ist er jeweils entsprechend zu
befristen, über das fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus jeweils auf
längstens drei Jahre. Ist auf Grund der besonderen Umstände des Falles,
insbesondere einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, nicht
abzusehen, wann der geschiedene Ehegatte in der Lage sein wird, sich selbst zu
erhalten, so kann das Gericht von einer Befristung absehen. § 69 EheGb) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen § 69 (1) Ist die Ehe allein aus einem der in den §§ 50 bis 53 bezeichneten
Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die
Vorschriften der §§ 66 und 67 entsprechende Anwendung. § 69a EheG§ 69a. (1) Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 geschuldete
Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den
Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. § 69b EheG§ 69b § 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt. § 70 EheGc) Art der Unterhaltsgewährung § 70 (1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete
hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, daß er sich seiner
Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt
sich nach den Umständen. § 71 EheG§ 71 (1) Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den
Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen
Unterhalt gefährden würde, haften die Verwandten vor dem geschiedenen
Ehegatten. Soweit einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den
anderen Ehegatten nicht zusteht, haben die Verwandten des Berechtigten nach den
allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren. § 72 EheG§ 72 Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechthängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. § 73 EheGd) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs Selbstverschuldete Bedürftigkeit § 73 (1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen
Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. § 74 EheGVerwirkung Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. § 75 EheGWiederverheiratung des Berechtigten Die Unterhaltspflichterlischt mit der Wiederverheiratung des Berechtigten. § 78 EheGTod des Verpflichteten § 78 (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die
Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. § 80 EheGf) Unterhaltsverträge § 80 Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten wiederspricht. § 81 EheGIII. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Gegenstand der Aufteilung § 81. (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so
sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die
Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem
ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren
Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. § 82 EheG§ 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die § 83 EheGAufteilungsgrundsätze § 83. (1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist
besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung
des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse
sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit
dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach §
81 in Anschlag zu bringen sind. § 84 EheG§ 84. Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. § 85 EheGGerichtliche Aufteilung § 85. Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden. § 86 EheGGerichtliche Anordnungen § 86. (1) Bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht
die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines
Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen
Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen
Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen
Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen
körperlichen Sachen des anderen anordnen. § 87 EheG§ 87. (1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums
oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird,
die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den
anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen
Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. § 88 EheG§ 88. (1) Wird die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt
oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
begründet, so darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer
solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe
der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn § 89 EheG§ 89. Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen. § 90 EheG§ 90. (1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die
Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine
billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. § 91 EheGAusgleich von Benachteiligungen § 91. (1) Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende
Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens
zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche
Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der
Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft
widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. § 92 EheGSchulden § 92. Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im § 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. § 93 EheGDurchführung der Aufteilung § 93. In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat. § 94 EheGAusgleichszahlung § 94. (1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht
erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige
Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. § 95 EheGErlöschen des Aufteilungsanspruchs § 95. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. § 96 EheGÜbergang des Aufteilungsanspruchs § 96. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. § 97 EheGVerträge § 97. (1) Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach
den §§ 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden.
Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. § 98 EheGHaftung für Kredite § 98. (1) Entscheidet das Gericht (§ 92) oder
vereinbaren die Ehegatten (§ 97 Abs. 2, gegebenenfalls §
55a Abs. 2), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von
Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das
Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige
Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner,
der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach §
95 gestellt werden. § 99 EheGIV. Mediation § 99. (1) Ein zwischen Ehegatten zur Erzielung einer gütlichen Einigung
über die Scheidung und deren Folgen berufsmäßig und auf der Grundlage einer
fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) ist zur
Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die
gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden.
Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder
sonstige Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der
Scheidung der Ehe gehemmt. letzte Bearbeitung: 01.08.03 © Dr. Günter Tews
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