Jurisdiktionnorm (JN)Zweiter Abschnitt § 19 JNEin Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden: § 20 JNRichter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen
ausgeschlossen: § 21 JN(1) Das Ablehnungsrecht kann von jeder Partei ausgeübt werden, gleichviel ob
nach Beschaffenheit der Verhältnisse die ablehnende Partei oder deren Gegner
gefährdet erscheint. § 22 JN(1) Die Ablehnung ist bei dem Gerichte, welchem der abzulehnende Richter
angehört, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Dabei
sind zugleich die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen. § 23 JNÜber die Ablehnung entscheidet, falls der abgelehnte Richter einem Bezirksgerichte angehört, der Vorsteher des Bezirksgerichtes und, wenn dieser selbst, allein oder mit andern Richtern des Bezirksgerichtes, abgelehnt wird, das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshofe angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. § 24 JN(1) Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, doch können vor der
Beschlussfassung alle zur Aufklärung nötig
erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden. § 25 JNEin abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 415 ZPO). Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben. Ablehnung anderer gerichtlicher Organe § 26 JN(1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf
Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern
sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit
der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist,
welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht § 43 JN§ 43 (1) Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im §. 42
angeführten Gründen für unzuständig (§. 41 Absatz 2), so ist die Klage von
amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur
mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (§ 243
Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) erlassen worden ist,
kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn § 44 JN§ 44 JN (1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit
gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung
einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein anderes als das
angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine
Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag
durch Beschluss auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen
Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die
Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen. Zweiter Teil. § 49 JN§ 49 (1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten
über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren
gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den
Betrag von 130 000 S nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer
Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind. § 58 JN(1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten,
Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei
immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit
beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts-
oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung
oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei
bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem
Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. Örtliche Zuständigkeit Allgemeiner Gerichtsstand § 65 JNAlle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigem Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 66 JNDer allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird auch durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Wenn eine Person ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Sprengel desselben Gerichtes oder wenn sie in den Sprengeln mehrerer Gerichte einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist für sie bei jedem dieser Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet. Es steht in einem solchen Fall dem Kläger die Wahl frei, bei welchem der verschiedenen Gerichte er die Klage anbringen will. §67 JNFür Personen, die weder im Inland noch anderswo einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird der allgemeine Gerichtsstand durch den Ort ihres jeweiligen Aufenthalts im Inland begründet. Mangels eines solchen oder bei Unbekanntheit des inländischen Aufenthaltsortes können diese Personen wegen aller während ihres Aufenthaltes im Inlande begründeten oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten bei dem Gerichte des letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltes belangt werden, den sie im Inlande gehabt haben. § 68 JNFür die in aktiver Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in aktiver Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie ähnlich für die in aktiver Dienstleistung stehenden Personen der Gendarmerie gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz. Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort. Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche sich nicht im Inlande befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpers, dem sie angehören, oder der letzte inländische Garnisonsort dieser Militärpersonen. § 69 JNÖsterreichische Staatsangehörige, welche sich in ständiger amtlicher Stellung als Beamte der Republik Österreich außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes aufhalten, behalten den allgemeinen Gerichtsstand, den sie in Geltungsgebiete dieses Gesetzes hatten. Ist ein solcher nicht begründet oder doch nicht zu ermitteln, so ist für sie der allgemeine Gerichtsstand in Wien, und zwar im Sprengel desjenigen Bezirksgerichtes begründet, in welchem das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten seinen Sitz hat. § 71 JNEin minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters. Sind beide Eltern (Wahleltern) gesetzliche Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand, haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand des Elternteils (Wahlelternteils), dessen Haushalt es angehört. § 74 JNDer allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird durch den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt, welches nach den hierüber geltenden Vorschriften das Ärar oder das Land in der Streitsache zu vertreten berufen ist. Der allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde richtet sich nach dem Sitz der Gemeindevorstehung. § 75 JNSofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, öffentlichen Fonden und Korporationen, Kirchen, Pfründen, Stiftungen, zu öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtsobjekten, welche nicht unter die Bestimmungen des § 74 fallen, nach ihrem Sitze. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Hat für eines dieser Rechtsobjekte der Vertreter des Ärars oder eines Landes einzuschreiten oder untersteht dasselbe der Verwaltung einer Gemeinde, so ist der allgemeine Gerichtsstand nach den Bestimmungen des § 74 zu beurteilen. § 76 JNBesondere Gerichtsstände § 76 (1) Für Streitigkeiten über die
Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der
Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in
dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls
ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche
Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt
Wien. § 76a JN§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2 c sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist. § 104 JNVereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte § 104 (1) Die Parteien können sich durch ausdrückliche
Vereinbarung unterwerfen: Sachliche Zuständigkeit § 104a JNSoweit nichts anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgericht sachlich zuständig. Verlassenschaftsabhandlung § 105 JNZur Abhandlung von Verlassenschaften ist das Bezirksgericht berufen, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. § 106 JNIst ein österreichischer Staatsangehöriger im Auslande gestorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Gericht, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hatte, oder wenn sich dieser nicht ausmitteln läßt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teile, und wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inlande befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist. § 107 JNRücksichtlich der im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers kommt die Verlassenschaftsabhandlung dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel diese unbeweglichen Güter ganz oder ihrem größeren Teile nach gelegen sind. § 108 JNWenn nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Abhandlung über den beweglichen Nachlaß eines verstorbenen Ausländers von einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte zu pflegen ist, so ist hiefür das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Ausländer seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte; wenn sich dieser aber nicht ermitteln läßt, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der größere Teil des hinterlassenen beweglichen Vermögens befindet. Vormundschaft und Sachwalterschaft (Kuratel) § 109 JNZur Bestellung des Vormundes oder des Sachwalters (Kurators) und zur Besorgung der sonstigen Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern sowie über die Vormundschaft und die Sachwalterschaft (Kuratel) dem Gericht obliegen, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um einen sonstigen Pflegebefohlenen handelt, das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. § 110 JN§ 110 (1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische
Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene § 111 JNWenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird, kann das zur Besorgung der Vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Aufsicht und Fürsorge über die Person des Pflegebefohlenen oder die Ausübung der dem Gerichte in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen zukommenden Obliegenheiten ganz oder zum Teile einem anderen Gerichte übertragen. Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gericht zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes. § 112 JNWelche Gerichte zur Bestellung eines Kurators für einzelne Streitsachen oder Geschäfte berufen sind, ist nach den für einzelne Fälle von Kuratelen erlassenen besonderen Vorschriften, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und endlich nach den für das gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beurteilen. In Ermangelung einer anderweitigen Vorschrift ist für die Bestellung eines Kurators das Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um die Bestellung eines Kurators ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Legitimation unehelicher Kinder § 113 JNSofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Vormund oder Kurator bestellt ist, die Vormundschafts- oder Kuratelbehörde, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Annahme an Kindesstatt § 113a JNZur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist das zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft über das Wahlkind berufene Gericht, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß. § 113b JNFür die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, oder das Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist oder auch nur eine dieser Personen staatenlos ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im Inland hat. Außer den Fällen des Abs 1 ist die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von Ihnen, und das Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, oder nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und über diese entweder die inländische Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtsbarkeit für das Wahlkind gegeben ist oder keiner der Staaten, denen eine der genannten Personen angehört, in dieser Sache Gerichtsbarkeit für die Annahme an Kindesstatt gewährt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß. § 114 JNAnerkennung der Vaterschaft; § 114. (1) Hat bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft zu einem
unehelichen Kinde das Gericht mitzuwirken, so ist das Bezirksgericht zuständig,
das zur Führung der Vormundschaft über das uneheliche Kind berufen oder vor
Erreichung seiner Volljährigkeit berufen gewesen ist. In Ermangelung eines
solchen im Inland ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der
Anerkennende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im
Inland, ist aber das Kind oder der Anerkennende österreichischer Staatsbürger,
so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. § 114a JN§ 114a. (1) Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten
gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß.
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