Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 - GOG. 1945):§ 85 GOG§ 85 (1) Gegen Parteien, die in Angelegenheiten der
Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte
schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen
Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder
Sachverständigen beleidigen, kann unbeschadet der deshalb eintretenden
strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe (§ 220 der
Civilprocessordnung) verhängt werden. § 87 GOGLadungen außerhalb des Prozesses § 87 (1) Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge
leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und
durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle
fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen
Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch
den Gerichtsdiener angeordnet werden. § 89 GOGPostsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben § 89 (1) Bei gesetzlichen oder richterlichen
Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von
Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder
zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen
stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. § 91 GOGFristsetzungsantrag § 91. (1) Ist ein Gericht mit der Vornahme einer
Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung
oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der
Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem
Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er
möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene
Frist setzen; außer im Fall des Abs. 2 hat das Gericht diesen Antrag mit seiner
Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen.
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