Angelegt: 15.10.2006; Letzte Bearbeitung: 14.01.2023
Dem Beweis vom Hörensagen (Zeugenaussage über die Wahrnehmungen eines Dritten) ist im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen; er kann aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht und ist dann vom Richter frei zu würdigen (OGH 2001/02/14, 7 Ob 301/00s).