Angelegt: 30.10.2006; Letzte Bearbeitung: 14.01.2023
Gebühren für Vollmachten
Schriftliche Vollmachten sind nicht (mehr) zu vergebühren (AbgÄG 2001).
Vollmachten in einem offiziosen Strafverfahren sind gebührenfrei:
StPO § 380 (1) Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren
nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.