Angelegt: 02.12.2006; Letzte Bearbeitung: 14.01.2023
§ 23 AußStrG ab 01.05.2011
Fristen
AußStrG § 23
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.