Kosten einer Erstberatung
Rechtsgebiet | pro 1/4 Stunde inkl. 20% USt) | erste Stunde | weitere 1/4h |
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Ehescheidung | € 100,00 | € 400,00 | € 75,00 |
einvernehmliche Ehescheidung | € 100,00 | € 400,00 | € 75,00 |
Obsorge, Kontaktrecht ein Kind | € 75,00 | € 300,00 | € 60,00 |
Obsorge, Kontaktrecht mehr Kinder | € 80,00 | € 320,00 | € 70,00 |
Aufteilungsverfahren | € 125,00 | € 500,00 | € 100,00 |
Unterhalt mj. Kind | € 60,00 | € 240,00 | € 50,00 |
Unterhalt vj. Kind | € 75,00 | € 280,00 | € 60,00 |
Unterhalt (Ex-) EhepartnerIn | € 90,00 | € 360,00 | € 75,00 |
Abgerechnet wird nach begonnenen Viertelstunden
Bei bestehendem Beratungsrechtsschutz:
Grundsätzlich wird von der Kanzlei bei bestehendem Beratungsrechtsschutz direkt mit der RS-Versicherung abgerechnet. Der Klient sollte aber vorweg eine Genehmigung von der RS-Versicherung für die Beratung bei uns einholen.
Allerdings wird das von allen Versicherungen, mit Ausnahme der Zürich Versicherung, großzügig gehandhabt.
Kosten einer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung:
Auf den Vertrag des Rechtsanwalts mit seinem Klienten ist zunächst die RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag. § 16 Abs 1 RAO sieht (ebenso wie § 2 Abs 1 RATG) die Möglichkeit der freien Vereinbarung des Honorars für den Rechtsanwalt vor, sodass die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet:
1. Parteienvereinbarung,
2. Rechtsanwaltstarifgesetz
3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB,
wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt.