Angelegt: 01.02.2007; Letzte Bearbeitung: 14.01.2023
Besitzstörungverfahren wegen unbeweglicher Sachen - Zuständigkeit
Besitzstörungsverfahren (auch wegen beweglicher Sachen) fallen in die Eigenzuständigkeit des Berziskgerichtes (§ 49 JN). Örtlich zuständig sind nach Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (idR der Wohnort) oder das Gericht, in dessen Sprengel die Besitzstörung begangen worden sein soll (§ 92 JN).