Angelegt: 01.02.2007; Letzte Bearbeitung: 14.01.2023
Besitzstörungverfahren wegen unbeweglicher Sachen - Zuständigkeit
für Verfahren wegen Besitzstörung betreffend unbeweglicher Sachen ist der ausschließliche Gerichtsstand das Gericht in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt (§ 81 JN). Beseitzstörungsverfahren fallen in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte (§ 49 JN).